AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Fa. Hörnschemeyer Dächer GmbH & Co. KG

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle den Geschäftsbetrieb der Firma Hörnschemeyer Dächer betreffende Rechtsgeschäfte.

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur dann Anwendung, wenn Hörnschemeyer Dächer bei Abschluss des jeweiligen Vertrages dieses ausdrücklich schriftlich bestätigt.

3. Aufträge, Abreden oder Nebenabreden, Zusicherungen sowie Vertragsänderungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

4. Bei allen Werkverträgen gelten, auch ohne schriftliche Vereinbarung, das Angebot, das Leistungsverzeichnis und die Leistungsgrundlagen, die einschlägigen anerkannten Regeln der Bautechnik, wie sie in den Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks einschließlich der Flachdachrichtlinien und der Hinweise festgelegt sind und die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile, A, B und C in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung als verbindlich vereinbart.

5. Alle Angebote der Firma Hörnschemeyer Dächer sind freibleibend.

6. Angeboten beigefügte Proben gelten als Durchschnittsmuster für Qualität, Abmessung und Farbe und bleiben im Eigentum der Firma Hörnschemeyer Dächer. Zeichnungen, Kalkulationen, Masse- und Flächenberechnungen sind nach bestem Wissen ermittelt, sie sind insgesamt unverbindlich, sie stehen und bleiben Eigentum der Firma Hörnschemeyer Dächer, ohne deren Zustimmung dürfen sie anderweitig nicht verwendet werden.


§ 2 Preise

1. Allen genannten Preisen ist Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzuzurechnen.

2. Auch bei Vereinbarung eines Festpreises ist Hörnschemeyer Dächer berechtigt, den am Tage der Lieferung geltenden Materialpreis in Ansatz zu bringen. Erhöhen sich im Rahmen eines vereinbarten Preises in Kombination mit einer Lieferfrist die Preise des Vorlieferanten für die bestellte Ware, die Herstellungs- oder Be- oder Verarbeitungskosten während der Lieferfrist, so ist Hörnschemeyer Dächer berechtigt, den Gesamtpreis entsprechend anzupassen. Gleiches gilt Endverbrauchern gegenüber, wenn die Leistung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht sein muss.

3. Alle Preise gelten frei Empfangsort oder frei Baustelle unter Zugrundelegung voller Ladungen und Fuhren. Alle Frachtangaben erfolgen unverbindlich.

4. Lieferung frei Baustelle bedeutet Lieferung ohne Abladen durch den Anlieferer, zudem eine befahrbare Anfuhrstelle, die mit beladenem schweren Lastzug zu befahren werden kann. Bei Glätte, Eis, Schneefall und Vorspann sind entstehende Mehrkosten vom Empfänger zu zahlen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgerecht durch vom Auftraggeber in ausreichender Zahl zu stellender Arbeitskräfte zu erfolgen. Stand- und Wartezeiten werden berechnet. Eine Beförderung in den Bau findet nicht statt.


§ 3 Lieferungs- und Ausführungsfristen, Haftung

1. Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu erbringenden Leistungen sowie die Liefer- und Fertigstellungsfristen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Folgen höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, Unruhen und dergleichen hemmen die vereinbarten Fristen zumindest für die Dauer dieser Störungen. Im Falle der Unmöglichkeit als Folge höherer Gewalt ist Hörnschemeyer Dächer von der Lieferpflicht ersatzlos befreit.

2. Bei Lieferstörungen des Herstellers oder Zulieferers von Photovoltaikanlagen oder deren Zubehör haftet Hörnschemeyer Dächer insbesondere nicht für Schäden durch Fristversäumnisse und Förderungseinschränkungen.

3. Der Annahmeverzug des Kunden berechtigt zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatz. Unbeschadet weitergehender Ansprüche ist Hörnschemeyer Dächer berechtigt, 15 % der Nettoauftragssumme zzgl. Mehrwertsteuer als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Im letzteren Fall hat der Auftraggeber den tatsächlich nachgewiesenen Schaden zu ersetzen.

4. Sofern nicht anders vereinbart, geht die Gefahr mit dem Versand ab Lager, bzw. ab Werk auf den Auftraggeber, bzw. Abnehmer über. Im Falle der Selbstabholung hat der Abnehmer zu prüfen, ob die Ware einwandfrei verladen ist, wobei auch Sachmängel unverzüglich schriftlich zu rügen sind.

5. Befindet sich die angelieferte Ware in der Obhut des Auftraggebers, so geht die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs ersatzlos auf ihn über.

6. Kommt der Auftraggeber in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr für die Beschädigung, den Untergang und für das begonnene, teilweise oder ganz hergestellte Werk auf ihn über.

7. Transportschäden müssen dem Anlieferer unverzüglich bei Anlieferung angezeigt und schriftlich angemeldet werden, verspätete Rügen führen zum Anspruchsverlust.

8. Besteht die Hauptleistung in der Kranarbeit und/oder der Transportleistung, so gelten, soweit diese AGB nichts Abweichendes bestimmen, die gesetzlichen Vorschriften des Frachtgeschäfts, insb. §§ 431, ff. HGB. Die Haftung ist begrenzt auf 8,33 SZR je Kilogramm des beschädigten oder zerstörten Gutes. Sofern der Auftraggeber eine höhere Haftungssumme wünscht, so ist darüber vor Auftragserteilung eine ausdrückliche Vereinbarung zu treffen, die Kosten der entsprechenden Versicherung trägt der Auftragnehmer.



§ 4 Zahlung

1. Rechnungen sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sofort nach Empfang ohne Abzug zahlbar.

2. Der Auftraggeber, auch wenn er Endverbraucher und entsprechend belehrt ist, gerät spätestens nach Ablauf von 30 Tagen seit Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug. Der Verzugszins berechnet sich mit 8 % Punkten, bei Endverbrauchern mit 5 % Punkten, über dem jeweiligen Basiszins. Die Rechnungen gelten als korrekt und anerkannt, wenn Ihnen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang schriftlich widersprochen wird.

3. Abschlagszahlungen sind innerhalb von 12 Werktagen nach Vorlage prüffähiger Aufstellungen zumindest in Höhe von 95 % der Vertragspreise zu leisten. Werden fällig gestellte Abschlagszahlungen nicht fristgemäß geleistet oder wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, so ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Arbeiten einzustellen, Sicherheit für geleistete und noch zu leistende Arbeiten zu fordern, im Verweigerungsfall bestehende Verträge zu kündigen und über ausgeführte Leistungen die Schlussabrechnung zu erteilen.



§ 5 Gewährleistungen

1. Beginnend mit der Teil-/Abnahme gilt die vierjährige, für Reparaturen die zweijährige Verjährungsfrist nach § 13 Abs. 4 VOB/B. Hemmung und Unterbrechung des Verjährungslaufes beziehen sich nur auf den im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung nachzubessernden Teil der Leistung.

2. Bei Nachbesserungsarbeiten bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar ausgeführte Leistung. Der Höhe nach ist die Gewährleistungsverpflichtung auf die Höhe der Auftragssumme beschränkt.

3. Während der Gewährleistungszeit sowie im Rahmen von Wartungsverträgen ist der Auftraggeber verpflichtet, Hörnschemeyer Dächer unverzüglich Mitteilung zu machen, sofern Änderungen, gleich welcher Art und welchen Umfangs, an der von ihr ausgeführten Arbeit oder am Dach schlechthin vorgenommen werden. Für den Fall der Versäumnis obiger Obliegenheit entfällt jegliche Gewährleistung für die ausgeführten Arbeiten oder das Dachteil.



§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Bei Zahlungsverzug ist Hörnschemeyer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt, der Käufer zur Herausgabe, bzw. Duldung der Wegnahme, verpflichtet.

2. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab, der diese Abtretung annimmt.



§ 7 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Unter Vollkaufleuten ist das Amts-/Landgericht Osnabrück als Gerichtsstand vereinbart. Ansonsten gilt der Gerichtsstand des Erfüllungsortes, der Baustelle.

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.